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Allgemeine Geschäfts- und Vertragsbedingungen

AGB | AVB

AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen für In- und Ausland
gültig für die GDS GmbH, Fritz-Knoll-Straße 3, A-8200 Gleisdorf

I. Allgemeines
1. Sämtliche Verkäufe, Belieferungen und Auftragsabwicklungen der GDS GmbH, Fritz-
Knoll-Straße 3, A-8200 Gleisdorf, im Folgenden „GDS“ genannt, erfolgen ausschließlich auf
Grund der nachfolgenden Bedingungen, auch wenn sie bei mündlichen oder fernmündlichen
Verhandlungen nicht besonders erwähnt werden. Diese Bedingungen gelten als
Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.
Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer ausdrücklichen
schriftlichen Bestätigung und gelten nur für das jeweilige Rechtsgeschäft, nicht jedoch für
Folgegeschäfte.


2. Etwaigen Einkaufsbedingungen oder Allgemeine Geschäftsbedingungen des
Käufers/Auftraggebers (im Folgenden „Geschäftspartner“ genannt) wird hiermit ausdrücklich
widersprochen und verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals bei
Vertragsschluss widersprechen. Vertragserfüllungen durch GDS gelten nicht als Zustimmung
zu von den nachfolgenden Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Spätestens mit
der Entgegennahme unserer Ware gelten unsere Allgemeinen Verkaufs- und
Lieferbedingungen als angenommen.


II. Vertragsabschluss


1. Die Bestellung erfolgt grundsätzlich über die von GDS entwickelten Bestellformulare.
Bestellungen werden von GDS erst nach erfolgtem Zahlungseingang oder bei entsprechender
Sicherstellung der Bezahlung bearbeitet. Änderungen und Ergänzungen der Bestellung
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung in Schriftform, per E-mail oder Telefax. GDS
wird jeden Eingang einer Bestellung schriftlich, via Telefax oder elektronisch via E-Mail zu
bestätigen (Auftragsbestätigung).
2. Die in Preislisten, Katalogen, Prospekten und anderen Veröffentlichungen (z.B. Internet)
bekannt gegebenen Maße, Gewichte, Leistungen, Preise und dergleichen sind unverbindlich.
Angebote von GDS sind stets freibleibend: Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. GDS ist
berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und ist berechtigt,
Ausführungsänderungen auch während der Lieferfrist vorzunehmen.
3. GDS behält sich jederzeitige Änderungen der Konstruktion vor, ohne verpflichtet zu sein,
solche Änderungen in Erzeugnisse einzubauen, die vor der Konstruktionsänderung
fertiggestellt worden sind. Als vertraglich zugesichert gelten nur solche Eigenschaften des
Liefergegenstandes, die in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als zugesicherte
Eigenschaften bezeichnet sind.
4. Der Geschäftspartner ist an die Auftragsbestätigung von GDS gebunden. Tritt der
Geschäftspartner nach rechtsverbindlich erteiltem Auftrag – gleich aus welchem Grunde
immer – vom Kauf zurück, steht uns das Recht zu, ein Abstandsgeld (Stornogebühr) in der
Höhe von 30% des Verkaufspreises zu begehren
5. Weicht die Auftragsbestätigung von GDS von der schriftlichen oder mündlichen,
telefonischen, telegrafischen oder elektronischen Bestellung ab, so gilt die Abweichung auch
dann als vom Geschäftspartner genehmigt, wenn GDS nicht innerhalb von 14 Tagen nach
Absendung der Auftragsbestätigung eine anders lautende Antwort des Geschäftspartners
zugeht.
5. Hat GDS einen Lieferverzug zu vertreten, so kann der Geschäftspartner entweder Erfüllung
verlangen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens acht Wochen den
Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Rücktrittserklärung ist in allen Fällen mittels
eingeschriebenen Briefes zu übersenden; der Geschäftspartner hat in diesem Fall Anspruch
auf Rückzahlung der bereits geleisteten Zahlung in voller Höhe, jedoch ohne irgendwelche
Zinsenansprüche. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche werden einvernehmlich
ausgeschlossen.


III. Preise


1. Mangels ausdrücklicher gegenteiliger Bezeichnung bzw. Vereinbarung sind sämtliche
Preise Nettopreise und freibleibend, in der im Rahmen der Auftragsbestätigung bezeichneten
Währung und verstehen sich ex works des jeweiligen Auslieferungswerkes von GDS,
ausschließlich Verpackung, Verladung und Transportversicherung und Steuern bzw. sonstiger
Abgaben, welche zusätzlich verrechnet werden. Eine Transportversicherung wird nur über
ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf seine Kosten abgeschlossen. Ein allfälliges
Währungsrisiko trägt der Geschäftspartner. Unsere Rechnungen sind ohne ausdrückliche
andere Vereinbarung zahlbar in Gleisdorf und klagbar in am sachlich zuständigen Gericht des
Firmensitzes von GDS. Der Geschäftspartner ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen
Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger von GDS nicht anerkannter Gegenansprüche
zurückzuhalten (Aufrechnungsverbot).


IV. Versand, Gefahrenübergang und Lieferzeiten


1. Die Lieferung gilt als erfüllt, wenn der Liefergegenstand dem Frachtführer oder Spediteur
übergeben worden ist. Sämtliche Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Geschäftspartners, dies
auch bei etwaiger frachtfreier Lieferung. Im Übrigen gelten die INCOTERMS in der am Tage
des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.
2. Sämtliche Angaben von Lieferzeiten und Lieferfristen sind unverbindlich. Die für die
Lieferung bemessene Lieferzeit gilt erst ab Erhalt der in allen Belangen kaufmännisch und
technisch geordneten endgültigen Angaben (Auftragsbestätigung). Die Einhaltung der
Lieferzeit hängt weiters davon ab, dass der Geschäftspartner alle Zahlungsbedingungen
einhält, welche für die Zeit vor der Lieferung vereinbart sind. Höhere Gewalt und sonstige
unvorhergesehene Hindernisse unserer Zulieferer entbinden uns in jedem Fall von der
Einhaltung der zugesagten Lieferzeit, ohne dem Geschäftspartner ein Rücktrittsrecht zu
geben. Hingegen sind wir bei voraussichtlich längerer Andauer der Hindernisse berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten. Jedwede Schadenersatzansprüche und Verzugsstrafen aus dem
Titel etwaiger Überschreitungen der Lieferzeit werden ausgeschlossen. Der Geschäftspartner
als Käufer ist verpflichtet, die Ware abzurufen, widrigenfalls wir berechtigt sind, dieselbe auf
dessen Kosten und dessen Gefahr nach unserem Ermessen zu lagern.
3. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 8 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz vereinbart.


V. Eigentumsvorbehalt


1. GDS behält sich das Eigentum an allen von ihm gelieferten Waren vor, bis seine sämtlichen
Forderungen – ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund und ihre Entstehungszeit – aus der
Geschäftsverbindung mit dem Geschäftspartner beglichen sind; dies gilt insbesondere auch,
bis ein etwaiger Kontokorrentsaldo ausgeglichen ist bzw. bei Entgegennahme von Wechseln
oder Schecks bis zu deren endgültigen Einlösung ohne Rückgriffsmöglichkeit.
2. Der Geschäftspartner darf die von GDS gelieferten Produkte im ordnungsgemäßen
Geschäftsbetrieb verarbeiten und/oder weiterveräußern. Solange der Eigentumsvorbehalt
besteht, erfolgt die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware für GDS. Bei
Verbindung bzw. Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht GDS
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der
anderen Sache im Zeitpunkt der Verbindung bzw. Vermischung zu. Die durch Verarbeitung
oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne
dieser Bedingungen. Soll der Kaufgegenstand mit einem Grundstück in Verbindung gebracht
werden, so verpflichtet sich der Geschäftspartner, im Grundbuch das zu Gunsten GDS
vorbehaltene Eigentum anzumerken zu lassen. Im Falle der Weiterveräußerung tritt der
Geschäftspartner schon jetzt an GDS allfällige ihm aus der Weiterveräußerung des
Liefergegenstandes an einen Dritten erwachsene Forderungen ab. Der Geschäftspartner ist zur
Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bei Weiterveräußerung mit
Stundung des Kaufpreises nur unter der Bedingung befugt, dass er gleichzeitig mit der
Weiterveräußerung den Zweitkäufer von der Sicherungszession verständigt und die Zession in
seinen Geschäftsbüchern sowie “Offene Posten“-Listen anmerkt. Dieser Buchvermerk hat
jedenfalls den Verkäufer als Zessionar sowie den Kaufvertrag mit Datum als Rechtsgrund
anzuführen.
3. Der Geschäftspartner darf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weder
verpfänden, noch sicherheitshalber übereignen und hat uns Pfändungen, die auf Betreiben
Dritter erfolgt sind, unverzüglich anzuzeigen.
4. Bei einer trotz Mahnung andauernden Vertragsverletzung oder bei einer Insolvenz des
Geschäftspartners ist GDS berechtigt, die Herausgabe des im Eigentum von GDS stehenden
Liefergegenstandes zu verlangen und diesen abzuholen, ohne dass hierdurch bereits der
Kaufvertrag aufgehoben werden würde.
5. GDS verpflichtet sich, auf Verlangen des Geschäftspartners Sicherheiten, die von letzterem
eingeräumt wurden, freizugeben, soweit sie zur Sicherung seiner Forderungen nicht mehr
benötigt werden, insbesondere soweit sie den Wert der zu sichernden noch nicht getilgten
Forderungen mehr als 20 % übersteigen.


VI. Gewährleistung, Schadenersatz


1. In Abweichung zu § 377 UGB ist die Lieferung unverzüglich bei Übergabe an den
Geschäftspartner, seinen Boten oder seinen Frächter mit der gemäß §§ 377, 378 UGB und
§ 347 UGB gebotenen Sorgfalt zu überprüfen und sind feststellbare Mängel bei sonstigem
Ausschluss jeglicher Ansprüche auf dem Empfangs-, Lieferschein oder Frachtbrief detailliert
zu vermerken. Falls bei einer Übernahme keine sofortige Prüfung möglich ist, muss dieser
Umstand bei sonstigem Ausschluss sämtlicher Ansprüche auf dem Empfangs-, Lieferschein
oder Frachtbrief vermerkt werden und ein allfälliger, bei nachfolgender Prüfung festgestellter
Mangel binnen einer vom Geschäftspartner als angemessen anerkannten Frist von 3 Tagen ab
Lieferung schriftlich detailliert gerügt werden. Zur Erhaltung der Rechte des
Geschäftspartners im Sinne des Abs (2) hat diese Mängelrüge GDS fristgerecht zuzugehen.
2. Weist der Geschäftspartner nach, dass die Lieferung mangelhaft war, so hat der
Geschäftspartner nur Anspruch auf kostenlose Verbesserung bzw. Ersatzteillieferung
innerhalb einer angemessenen Frist. Ein anderer oder weiterer Anspruch, insbesondere auf
Minderung des Entgeltes, auf welcher Rechtsgrundlage auch immer, besteht nicht, sofern dies
nicht gesondert schriftlich vereinbart wird.
3. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, alle übergebenen Anwendungshinweise zu beachten
und bei Zweifelsfragen unsere Stellungnahme einzuholen. Für Mängel oder Schäden, die auf
Nichtbeachtung der Hinweise oder Nichteinholung unserer Stellungnahme zurückzuführen
sind, haftet GDS auf keinen Fall.
4. Der Geschäftspartner verzichtet auf jeden Schadenersatz, außer er beweist, dass uns eine
krass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt. Der Ersatz von Folgeschäden und
Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus
Ansprüchen Dritter sind ausgeschlossen.
5. Der Höhe nach ist der Schadenersatz jedenfalls mit dem Betrag begrenzt, für den wir
Versicherungsdeckung erlangen können.
6. Das Recht auf Gewährleistung an Produkten von GDS muss binnen sechs Monaten ab
Übergabe gerichtlich geltend gemacht werden; im Säumnisfall sind sämtliche Ansprüche
ausgeschlossen. Diese Frist verlängert sich automatisch um weitere sechs Monate im Falle,
dass vom Geschäftspartner Übergabeprotokoll und Übergabebestätigung hinsichtlich
Betriebsanleitung pflichtgemäß ausgefüllt und unterfertigt binnen einem Monat ab Übergabe
an GDS ausgefolgt wurden. Der Geschäftspartner hat entgegen § 924 ABGB stets zu
beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt vorhanden war.
7. Grundsätzlich werden bei Veränderung, Ergänzung oder Umbau der von uns gelieferten
Produkte weder Gewährleistung, noch Haftung für Gebrauchsfähigkeit, Haltbarkeit sowie
etwaig daraus resultierende Schäden übernommen. Ausgenommen hievon sind lediglich die in
einer befugten Werkstätte mittels der von GDS zur Verfügung gestellten Montageanleitung
und der Verwendung von GDS-Originalteilen (Originalersatzteilen) vorgenommenen
Reparatur- bzw. Umbauarbeiten. Der jeweilige Eigentümer hat sich aber den derartig fachund
sachgerechten Umbau bzw. Reparatur von der befugten Werkstätte schriftlich bestätigen
zu lassen und bei Geltendmachung von Ersatzansprüchen vorzuweisen. Wird eine nicht dem
Originalzustand entsprechende, zum Teil unvollständige oder bereits gebrauchte Ware dem
Rechtsgeschäft zugrunde gelegt, so wird, sofern nicht in der Auftragsbestätigung anders
festgehalten, grundsätzlich Gewährleistungs- und Schadenersatzanspruch ausgeschlossen.
8. Rückgriffsrechte des Käufers im Sinne des § 933 b ABGB sind einvernehmlich
ausgeschlossen.
9. Im Übrigen gelten zwischen GDS und Geschäftspartner die Vertriebsvereinbarung und die
sonstigen Richtlinien von GDS in der jeweils geltenden Fassung. Diese sind auf
www.gds.com verfügbar bzw. werden über Aufforderung zugeschickt.


VII. Produkthaftung


Der Geschäftspartner verpflichtet sich, die ihm übergebene Betriebsanleitung samt
Sicherheitsbedingungen genauestens zu beachten. Dem Geschäftspartner ist bekannt, dass bei
Nichtbeachten oder Zuwiderhandeln gegen die Betriebsanleitungen und Sicherheitshinweise
unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz entfällt. Soweit der Geschäftspartner als
Unternehmer bei dem Gebrauch der von uns gelieferten Ware Schaden erleidet, gelten damit
verbundene Ansprüche gegen uns nach den Produkthaftungsbestimmungen für
ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Der Geschäftspartner verpflichtet sich,
Waren, die ausschließlich für den unternehmerischen Gebrauch hergestellt wurden,
keinesfalls an Verbraucher bzw. Personen, die nicht Unternehmer sind, zu veräußern, zu
überlassen oder sonst weiterzugeben, aus welchem Rechtsgrund auch immer.
Schutzwirkungen aus diesem Vertrag zugunsten Dritter sind ausgeschlossen. Der
Geschäftspartner verpflichtet sich, bei einem Weiterverkauf eben dieselben Bedingungen und
Haftungsausschlüsse mit jedem weiteren Übernehmer der Ware zu vereinbaren und
übernimmt er es bei einer Verletzung dieser Überbindungspflicht, uns hinsichtlich aller
entstandenen, damit verbundenen Nachteile vollkommen schadlos zu halten.


VIII. Rechtswahl und Gerichtsstand


1. Für alle Vertragsverhältnisse mit GDS gelten ausschließlich die Bestimmungen des
österreichischen Rechtes. Dies gilt auch bei Exportgeschäften, ungeachtet der Bestimmungen
des Landes, des Käufers oder Kommissionärs.
2. Sollte entgegen der unten vereinbarten Gerichtsstandwahl ein Rechtsstreit zwischen den
Vertragsteilen im Land des Käufers anhängig werden und einzelne Bestimmungen dieses
Vertrages auf Grund des ordre public nicht zur Anwendung gelangen können, so bleibt die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages unverändert aufrecht.
3. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes finden keine Anwendung.
4. Sofern die Vertragspartner keine rechtswirksame Schiedsvereinbarung abgeschlossen
haben, gilt als ausschließlicher Gerichtsstand für Verträge mit GDS für beide Teile das
sachlich zuständige Gericht am Sitz von GDS.


IX. Datenverarbeitung


1. Der Geschäftspartner nimmt zur Kenntnis, dass eine reibungslose Abwicklung seiner
allfälligen Gewährleistungsansprüche nur dann möglich ist, wenn GDS persönliche Daten des
Geschäftspartners automationsunterstützt verarbeitet. Der Geschäftspartner erklärt sich daher
ausdrücklich damit einverstanden, dass seine persönlichen (Geschäfts-)Daten (Name,
Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer, E-Mail, UID-Nummer, Bankverbindung,
Steuernummer) zum Zweck der Abwicklung seiner allfälligen Gewährleistungsansprüche von
GDS verarbeitet werden bzw. diesen übermittelt werden dürfen.
2. Des Weiteren stimmt der Geschäftspartner zu, dass seine in Abs (1) genannten Daten für
interne Analysen und Auswertungen (dh für statistische Zwecke) sowie im Rahmen des
Customer-Relationship-Managements und zum Zweck der Information und Bewerbung (per
Post und per E-Mail) von GDS und von ihm namhaft gemachte Dritte verarbeitet werden.
3. Die in Abs (1) und Abs (2) erteilten Zustimmungen können jederzeit widerrufen werden.
4. Im Falle der Weitergabe von Waren durch den Geschäftspartner, insbesondere
Weiterveräußerung von Waren an Zweitkäufer und Endkunden, wird der Geschäftspartner
von diesen sinngemäß gleiche – rechtsgültige – Zustimmungserklärungen einholen, welche
zudem das Recht des Geschäftspartners einschließen, Kundendaten des Endkunden an GDS
weiterzuleiten. Inhalt und Form dieser Zustimmungserklärung des Zweitkäufers (Endkunden)
liegen in der alleinigen Verantwortung des Geschäftspartners, der GDS hiefür schadlos hält.
Für allfällige Formulierungsvorschläge leistet GDS keine Gewähr. Erlangt der
Geschäftspartner von einem Widerruf einer Zustimmungserklärung eines Zweitkäufers
(Endkunden) Kenntnis, hat der Geschäftspartner GDS hievon unverzüglich zu verständigen.
5. Die automationsunterstützte Verarbeitung der im Rahmen unseres Geschäftsbetriebes
anfallenden Daten erfolgt entsprechend den Bestimmungen des Daten-Schutzgesetzes 2000,
BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, unter genauer Beachtung der schutzwürdigen Interessen der
Betroffenen. Zur Wahrung des Datenschutz-Geheimnisses wurden die entsprechenden
Datensicherungsmaßnahmen getroffen.

AVB - ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR ZULIEFERFIRMEN
 

Firmenbuch: FN 379917b
UID-Nr.: ATU 67224318
Firmenbuch-Gericht: LG Graz
Firmensitz: Gleisdorf
 
AGB - Fassung vom:      25.07.2012

 
INHALTSVERZEICHNIS


I.          VORBEMERKUNGEN
II.        SCHUTZRECHTE UND GEHEIMHALTUNG
III.       ANGEBOTS- UND VERTRAGSGRUNDLAGEN
IV.       ANGEBOT UND AUSFÜHRUNG
V.         PREISE
VI.       EINHALTUNG DER GESETZLICHEN VORSCHRIFTEN UND VERSICHERUNGEN
VII.      WARENEINGANGSKONTROLLE, GARANTIE UND GEWÄHRLEISTUNG
VIII.    LIEFERTERMINE
IX.       AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN / BEISTELLUNG
X.         KÜNDIGUNG/ VERTRAGSRÜCKTRITT
XI.       RECHNUNGEN, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN UND SICHERHEITEN
XII.    ANSPRUCH AUF LEISTUNG DER VERTRAGSSTRAFE
XIII.   GERICHTSSTAND
XIV.   ALTERNATIVANGEBOTE
XV.      TEILANBOTE
XVI.   RÜCKTRITT VOM VERTRAG
 
I.     VORBEMERKUNGEN
(1)   Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen, einschließlich Auskünfte und Beratungen, der GDS GmbH.
(2)   Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Ergänzende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennt GDS nur insoweit an, als sie diesen ausdrücklich schriftlich zustimmt.
 
II.    SCHUTZRECHTE UND GEHEIMHALTUNG
GDS behält sich an sämtlichen dem AN übermittelten oder überlassenen vertraulichen Unterlagen das Eigentum und an den darin enthaltenen Informationen das Urheberrecht und sonstige gewerbliche Schutzrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht und ausschließlich im Rahmen des Vertrages mit GDS genutzt werden und sind GDS auf Verlangen zusammen mit allen angefertigten Kopien und Abschriften unverzüglich zurückzugeben.
Vor der Übergabe von Unterlagen und Zeichnungen von GDS, ist eine Vertraulichkeitserklärung vom Zeichnungsberechtigten der beteiligten Partei zu unterfertigen. Dies gilt auch für die Weitergabe von Unterlagen an Dritte. Diese ist vorher bekannt zu machen und durch GDS zu genehmigen. Ein Durchschlag der Vertraulichkeitserklärung ist an GDS zu übermitteln. Für die Einhaltung der Erklärung zeichnet der direkte Vertragspartner verantwortlich. Der AN darf nur mit ausdrücklicher Genehmigung des AG über die ihm übertragenen Leistungen an außenstehende Personen Angaben und Veröffentlichungen machen oder Vorträge halten. Die Angebotsunterlagen dürfen nur zur Angebotserstellung verwendet werden. Der AN gesteht dem AG das Recht zu, alle seine im Anbot enthaltenen Angaben elektronisch zu speichern und weiter zu verarbeiten.
 
III.   ANGEBOTS- UND VERTRAGSGRUNDLAGEN
(1)   Vertragsgrundlagen / Reihenfolge wobei nachstehende Reihungsregelung als verbindlich anerkannt wird:
a)       das Auftragsschreiben bzw. der Werkvertrag
b)       das Verhandlungsprotokoll inkl.  Beilagen
         (Zeitplan, Zahlungsplan,...)
c)       die gegenständlichen AVB
d)      das mit den vereinbarten Preisen versehene Leistungsverzeichnis (Angebot AN)
e)      die Ausschreibung des AG samt den Allgemeinen Angebotsbedingungen
 
 
 
f)       die einschlägigen technischen und rechtlichen ÖNORMen, DIN Normen und EN- Richtlinen in der zur Zeit der Angebotsabgabe gültigen Fassung
g)       die dem AN vom AG übergebenen Werkzeichnungen und die freigegebene Gegenzeichnungen.
 
Bei Widersprüchen der technischen bzw. vertraglichen Grundlagen gilt die jeweils strengere Auflage.
 
(2) Änderungen der Vertragsgrundlagen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.
 
(3) Der AN bestätigt, dass er diese Geschäftsbedingungen gelesen und genehmigt hat, sowie allfällige Unklarheiten beseitigt wurden. Der AN erklärt seine eigenen Geschäftsbedingungen für nicht anwendbar.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN haben sowohl für das Angebot, als auch bei Vergabe für das Vertragsverhältnis keine Wirksamkeit. Die Unwirksamkeit gilt auch für eine diesbezüglich gleichlautende oder ähnliche Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AN. Ebenso auch für den Fall, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN auf Lieferscheinen, Fakturen etc. aufgedruckt sind und diesen Aufdrucken bzw. sonstigen Beilagen nicht widersprochen wird.
 
IV.  ANGEBOT UND AUSFÜHRUNG
a)    Eigenmächtige Änderungen des Leistungsverzeichnisses sind nicht statthaft. Sondervorschläge sind in einem Alternativanbot einzureichen. Enthalten die Vertragsunterlagen Unklarheiten, die die Preisermittlung beeinflussen, so ist der AG umgehend schriftlich zu informieren.
b)    Die Ausarbeitung des Angebotes ist für den AG kostenlos und unverbindlich. Es gilt für den AN die Angebotsfrist von 3 Monaten, soweit nicht an anderer Stelle eine längere Bindefrist gefordert ist.
c)    Der AN hat sich vor der Abgabe seines Angebotes über die spezifischen Anforderungen eingehend zu informieren. Der AN hat die ihm übergebenen Unterlagen für die Fertigung der Teile und Halbfertigprodukte sofort nach Erhalt in allen Punkten zu überprüfen und Gegenzeichnungen anzufertigen. Vor Beginn der Fertigung sind die Gegenzeichnungen vom AG freizugeben.  Vorleistungen anderer Unternehmer sind den Erfordernissen entsprechend zu überprüfen. Unterlässt der AN die Überprüfung bzw. die Meldung, so hat er für den durch die Unterlassung entstehenden Schaden aufzukommen bzw. diesen selbst zu tragen. Das gleiche gilt für die Verwendung von Stoffen und für die Art der Ausführung, soweit sie vom AG vorgeschrieben sind, insbesondere dann, wenn der AN ihm als ungeeignet erscheinende Stoffe verwendet und eine ihm als ungeeignet erscheinende Art der Ausführung verwendet. Vom AG zur Verfügung gestellte Materialien und Teile hat der AN auf ihre Eignung zu prüfen und ungeeignete Teile zurückzuweisen. Nachforderungen, die auf ungenügender Information beruhen, können nicht geltend gemacht werden. Etwaige Einwände gegen die vorgesehene Ausführung sind unter Beilage von Werkzeichnungen schriftlich geltend zu machen.
d)    Die ausgeschriebene Gesamtleistung kann auch in Teilleistungen getrennt zur Vergabe gelangen.
e)    Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, Teile dieser Ausschreibung oder einzelne Positionen ohne Angaben von Gründen entfallen zu lassen, oder in zeitlicher Hinsicht zu verschieben, bzw. zurückzustellen ohne, dass der Auftragnehmer zu einer Änderung der Einheitspreise berechtigt wäre. Einen Anspruch auf Nachteilsabgeltung bleibt für den AN dadurch unberührt (siehe Pkt. XVIII – AVB).
f)     Alle für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Verhandlungen, Besprechungen sowie der Schriftverkehr sind mit dem AG oder dessen Vertreter zu führen.
g)    Der AN muss vor Beginn der Fertigung ein Musterstück anfertigen. Einzelteile sowie assemblierte Halbfertig- und Fertigprodukte werden durch den AG geprüft und müssen durch diesen freigegeben werden. Die Prüfung erfolgt vor und nach der Endbeschichtung. Die Serienfertigung wird ausschließlich bei vollständiger Übereinstimmung mit den Vorgaben freigegeben.
h)    Mit der Ausführung der Arbeiten und deren Überwachung dürfen nur qualifizierte Fachkräfte betraut werden.
i)     Der AN ist verpflichtet, die Zulieferung von Materialien, Teilen und Halbfertigprodukten so zeitgerecht abzuklären, dass dieser jedenfalls in seinem Fertigungsablauf nicht behindert wird. Die Anforderung durch den AN hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass dem AG ausreichend Zeit verbleibt, die Teile produzieren und liefern zu lassen. Der AN ist verpflichtet, den AG nachweislich schriftlich vor einer möglichen Verzögerung zu warnen. Die schriftliche Warnung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der AG in angemessenem Zeitraum rechtzeitig reagieren kann.
j)     Der AN hat für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Zusammenarbeit seiner Lieferanten und Sub-Unternehmer, deren Beiziehung der schriftlichen Zustimmung des AG bedarf, zu sorgen. Der AN übernimmt die Haftung für lagernde Teile, Halbfertig und Fertigprodukte bis zum Verkauf an den Endkunden.
 
V.   PREISE
a)   Die im Leistungsverzeichnis / dem Anbot angeführten Preise verstehen sich für die fachgerechte erbrachte Leistung und gelten als Festpreise für die Dauer des Liefervertrags. Für Material-, Lohn- oder sonstige Erhöhungen, die während der Vertragslaufzeit eintreten, erfolgt keine Vergütung. Lieferungen und Arbeitsleistungen, die den Umfang des Auftrages überschreiten bedürfen der vorherigen schriftlichen Anordnung durch den Auftraggeber oder dessen Vertreter. Nachtragsangebote sind auf Basis des Hauptangebotes zu erstellen.
b)   Die Preise beinhalten die Lieferung frei Haus (Fritz- Knoll- Straße 3, 8200 Gleisdorf) und beinhalten den Transport, die Transportverpackung sowie Versicherungen und Versandkosten.
c)    Kosten für Mehrarbeits- und Leistungszuschläge jeglicher Art werden nicht gesondert vergütet, sofern die erwähnten Zuschläge zur termingerechten und auftragsgemäßen Fertigstellung der Arbeiten erforderlich waren.
d)   Die Preise sind Nettopreise. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.
e)   Der AG ist berechtigt, Teilleistungen aus dem Vertrag zu nehmen und selbst auszuführen.
f)    Der AN erklärt hiermit ausdrücklich, im Besitz aller erforderlichen Materialien, Maschinen und Geräte sowie Arbeits- und Fachkräfte zu sein, um die Arbeit termingerecht fertigstellen zu können. Der AG ist berechtigt, sich jederzeit von der Richtigkeit dieser Erklärung des AN zu überzeugen.
 
VI. EINHALTUNG DER GESETZLICHEN VORSCHRIFTEN UND VERSICHERUNGEN
Der AN ist verpflichtet, alle zur Zeit der Arbeitsausführung gültigen behördlichen Bestimmungen und Anordnungen zu beachten. Dieser ist weiters für die Einhaltung der gesetzlichen, gewerblichen und einschlägigen Vorschriften ohne Kostenerstattung durch den AG verantwortlich. (ASVG, Arbeitnehmerschutzverordnung,etc…)
 
VII.    WARENEINGANGSKONTROLLE, GARANTIE UND GEWÄHRLEISTUNG
a.    GDS untersucht die Ware, auch bei vorheriger Lieferung von Mustern oder Proben nach Ablieferung und meldet dabei erkannte Mängel oder Mengenabweichungen innerhalb angemessener Frist in schriftlicher Form.
b.    Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 24 Monate. Diese Gewährleistungsfrist gilt für alle Warenlieferungen.
c.    Die Garantiefrist läuft bis zum Verkauf des Produkts an den Endkunden – sofern aus Gründen, die ausschließlich auf Seiten des AG liegen die Garantie abzulehnen ist.
d.    Die Gewährleistungsfrist beginnt ab vorbehaltsloser Übernahme der Lieferungen durch den AG mit abgeschlossener Wareneingangskontrolle. Die Gewährleistung erstreckt sich auf die Beseitigung aller Schäden, die auf nicht fachgerechte Arbeit oder die Verwendung nicht einwandfreier Materialien zurückzuführen sind.
e.    Sollte der AN seiner Mängelbehebungsverpflichtung nach Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht nachkommen, so ist der AG berechtigt, die Mängelbehebungsarbeiten von einem Dritten nach seiner Wahl auf Kosten des AN durchführen zu lassen, ohne dabei an bestimmte Preise gebunden zu sein und ohne dass dadurch die weitere Dauer der Gewährleistungs- oder Garantiepflicht des AN erlischt. Der AG ist weiters berechtigt, bei Vorliegen von Mängeln, auch wenn diese nicht wesentlich sind oder nur das äußere Erscheinungsbild beeinträchtigen sollten, nach seiner Wahl die Beseitigung der nicht entsprechenden Lieferung oder Leistung bzw. den Nachtrag des Fehlenden zu begehren oder ohne entsprechenden Preisnachlass zu fordern.
f.     Nach dem Fehlschlagen einer Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist GDS berechtigt, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche, Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
g.    Der AN ist verpflichtet Transportverpackungen so zu gestalten um eine Beschädigung von Material und Oberfläche zu vermeiden. Die Verpackungen sind für den mehrmaligen Gebrauch vorzusehen.
 
VIII. LIEFERTERMINE
Die Leistungen werden in Tranchen abgerufen und Termine mit entsprechender Vorlaufzeit vereinbart. Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich (Vertragsfristen). Verzögerungen sind durch verstärkten Arbeitseinsatz oder Überstunden schnellstens aufzuholen. Gelingt dies nicht, so trägt der AN alle Kosten, die durch Überstunden und verstärkten Einsatz der Folgeunternehmen oder erforderlichen Teilung von Aufträgen bzw. Einsatz anderer Unternehmen entstehen. Liefertermine unterliegen Pönalforderungen.
 
IX. AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN / BEISTELLUNG
Der AN hat sämtliche Leistungen genau nach den freigegebenen Unterlagen und Bestellungen durchzuführen. Im Fall von Fertigungen werden von allen Einzelteilen vom AG Pläne zur Verfügung gestellt. Der AN muss dazu Gegenzeichnungen anfertigen die freigegeben werden müssen.
Notwendige Abweichungen von den Plänen sind nur einvernehmlich mit dem AG vorzunehmen. Die Mitteilung über Mängel und Fehler in den Ausführungsunterlagen, sowie über vom AN gehegte Bedenken über die vorgesehene Ausführungsart ist einschließlich der Vorschläge zur Behebung so rechtzeitig zu machen, dass eine allenfalls erforderliche einvernehmliche Abänderung ohne Behinderung des Fertigungsfortschrittes vor Beginn der Ausführung der betreffenden Leistungen des AN vorgenommen werden kann. Die Verbesserungsvorschläge sind vom AN unter Beigabe von entsprechenden Plänen und Beschreibungen in schriftlicher Form vorzulegen. Bei modularem Aufbau von Maschinenteilen ist jeweils die Kompatibilität der einzelnen Teile betreffend Abmessungen und Festigkeit zu prüfen. Bei auftretenden Differenzen dürfen erst nach Klärung derselben die betreffenden Bauteilen ausgeführt werden.
 
X.   KÜNDIGUNG / VERTRAGSRÜCKTRITT
Bei Schlecht- oder Nichterfüllung des Vertrages kann der AG diesen Vertrag einseitig auflösen, nachdem er dem AN eine, unter Berücksichtigung des Fertigungsfortschrittes angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt hat. Ein Anspruch auf Schadenersatz steht dem AN nicht zu.
 
XI.     RECHNUNGEN, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN UND SICHERHEITEN
In den Rechnungen sind alle Angaben aus dem Vertrag zu übernehmen.
Die gesamte Bestellung wird in Tranchen abgerufen. (Zeitraum 6 Monate bis 1 Jahr)
Die Zahlung erfolgt nach Lieferung binnen 30 Tagen für die jeweilige Lieferung. Bei Zahlungen binnen 14 Tagen werden 3% Skonto in Abzug gebracht. Anzahlungen sind nicht vorgesehen…
 
XII.    ANSPRUCH AUF LEISTUNG DER VERTRAGSSTRAFE
Der Anspruch des AG auf Leistung einer vereinbarten Vertragsstrafe durch den AN entsteht, sobald der AN in Verzug gerät und nicht nachweisen kann, dass er oder seine Erfüllungsgehilfen den Verzug nicht verschuldet haben; der Nachweis eines Schadens ist nicht erforderlich. Soweit nicht anders festgelegt beläuft sich die Vertragsstrafe auf 2,5% der ursprünglichen Auftragssumme pro abgelaufener Kalenderwoche und ist mit höchstens 10 % der ursprünglichen Auftragssumme (des zivilrechtlichen Preises) insgesamt begrenzt. Bei einvernehmlicher Verlängerung der Leistungsfrist bleiben die Vertragsstrafen für die an Stelle der alten Termine tretenden vereinbarten neuen Termine aufrecht. Die neuen pönalisierten Termine sind ausdrücklich als solche festzuhalten.
 
XIII.   GERICHTSSTAND
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlungen ist 8200 Gleisdorf. Der Gerichtsstand ist .
Es gilt das Recht der Republik Österreich.
 
 
XIV.   ALTERNATIVANGEBOTE
Alternativangebote sind nur neben einem ausschreibungsgemäßen Angebot zulässig. Sie sind als “Alternativangebot” zu kennzeichnen und in einer eigenen Ausarbeitung einzureichen. Die Gesamt-Alternativangebotssumme ist auszuweisen.Sie werden jedoch nur berücksichtigt, wenn sie den ausgeschriebenen Positionen im Leistungsverzeichnis gleichwertig sind und vom Bieter auch ein entsprechender Nachweis darüber erbracht wird. Die Abweichungen hinsichtlich Leistungsumfang und Preis, und zwar, welche Teile der ausschreibungsgemäßen Leistung entfallen und welche alternativ angebotene Leistungen an deren Stelle treten, sind detailliert in Listenform - unter Bezugnahme auf die jeweiligen Positionen des Leistungsverzeichnisses - zu erfassen und dem Angebot beizulegen. Auch Alternativangebote müssen die gesamte ausgeschriebene Leistung umfassen. Als Alternativangebote werden auch solche Angebote gewertet, die nur in einzelnen Punkten von den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses abweichen. Die ausschreibende Stelle behält sich das Recht vor, bei Ausscheiden des ausschreibungsgemäßen Angebotes auch das Alternativangebot auszuscheiden.
 
XV.    TEILANGEBOTE
Teilanbote sind grundsätzlich zulässig. Eine Teilung kann sich allerdings nur auf verschiedene Baugruppen oder fertigungstechnische Belange (Laserteile, Drehteile, Hydraulik, …) erstrecken. Nur einen Teil der ausgewiesenen Stückzahl anzubieten ist nicht möglich.
 
XVI.   RÜCKTRITT VOM VERTRAG
Der Auftraggeber hat - abgesehen vom Rücktritt nach den im K-VergG genannten Gründen - das Recht, den sofortigen Rücktritt vom Vertrag schriftlich zu erklären, wenn nachstehende Umstände vorliegen:
§ Verletzung einer für den Auftraggeber wesentlichen vertraglichen Bestimmung
§ Rechtskräftiger Entzug der Gewerbeberechtigung oder sonstigen Befugnis
§ Eröffnung des Ausgleichs- oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers oder Abweisung der Eröffnung des Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögens
§ Vorliegen von Umständen, die die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrages offensichtlich unmöglich machen, sofern der Auftragnehmer diese zu vertreten hat
§ wenn der Auftragnehmer Handlungen oder Unterlassungen gesetzt hat, um dem Auftraggeber in betrügerischer Absicht Schaden zuzufügen, insbesondere wenn er gegen die guten Sitten oder gegen die Grundsätze des Wettbewerbes verstoßende und für den Auftraggeber nachteilige Abreden mit anderen Unternehmern getroffen hat
§ wenn von Auftragnehmer den Bediensteten des Auftraggebers, die mit dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, den guten Sitten widersprechende Vorteile versprochen oder zugewendet bzw. Nachteile unmittelbar angedroht oder zugefügt werden
§ Täuschung des Auftraggebers durch Erstatten unrichtiger Angaben bzw. Verschweigen rechtlich erheblicher oder sonstiger für den Auftraggeber wesentlicher Umstände
§ Sachwalterbestellung
§ gänzliche oder überwiegende Veräußerung oder sonstige Weitergabe des Unternehmens
§ wenn der Auftragnehmer stirbt
 
Den Rücktritt vom Vertrag kann der Auftraggeber auch dann erklären, wenn ihm nachträglich zur Kenntnis kommt, dass einer der vorgenannten Umstände bereits zur Zeit des Zuschlages vorhanden war.
 
Im Falle von Auftragnehmergemeinschaften (Arge) steht dem Auftraggeber das Rücktrittsrecht bereits dann zu, wenn einer der oben genannten Umstände auch nur auf einen der Auftragnehmer zutrifft.
Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, bei einem Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag eine Entschädigung zu verlangen.
 
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden besprochen und werden vom AN vollinhaltlich anerkannt: